Am heutigen Tag der wohnungslosen Menschen (11.09.24) greift das Beratungsforum JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit das Motto des diesjährigen Aktionstages auf und weist auf die besondere Situation junger Menschen hin: Die aktuellen Zahlen der BAG W aus dem Jahr 2022 zeigen, dass rund 16 Prozent der hilfesuchenden Menschen in Wohnungsnotfällen unter 25 Jahre alt waren. Rund 13 Prozent der betroffenen 18- bis 25-Jährigen verbrachten mindestens eine Nacht auf der Straße.
Junge Menschen sind indirekt und direkt von Wohnungslosigkeit betroffen. Gerade junge Menschen, die bereits in vulnerablen Konstellationen aufwachsen oder sich noch in Qualifizierungsphasen befinden, brauchen eigenen gesicherten und bezahlbaren Wohnraum, um die Bildungs- und Qualifizierungsanforderungen sowie Übergänge in Arbeit meistern zu können.
Sicheres und eigenständiges Wohnen ist im jungen Erwachsenenalter ein wichtiges Element der Verselbständigung, wie es der 15. Kinder- und Jugendbericht herausgestellt
hat (Deutscher Bundestag 2017). Junge Menschen dürfen im Übergang aus der Kinder- und Jugendhilfe oder Familie oder zwischen und in Qualifizierungs- und Ausbildungsphasen nicht in Wohnungslosigkeit entlassen werden oder auf die Wohnungslosenhilfe angewiesen sein.
Junge Menschen müssen in der Wohnungspolitik gesondert Beachtung finden, um in der Konkurrenz auf dem Wohnungsmarkt nicht in Wohnungsnotlagen zu geraten. Die Möglichkeiten im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Sozialhilfe (§67ff. SGB XII) müssen genutzt werden, um (Präventions-)Angebote für junge Menschen zu schaffen. Gleichzeitig gilt es Housing-First-Infrastrukturen und andere niedrigschwellige Angebote für junge Menschen in Wohnungsnotlagen auszubauen, um Schutzräume und gesicherte Wohnmöglichkeiten sowie individuelle Begleitung anzubieten.
Bei jungen Menschen unter 21 Jahren besteht hier in der gesetzlichen Logik der Kinder- und Jugendhilfe ohnehin eine besondere öffentliche Verpflichtung (Kinderschutz sowie Rechtsanspruch auf Hilfen für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII). (Vgl. unsere Stellungnahme zum NAP gegen Wohnungslosigkeit)
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