Jugend beschreibt als Lebensphase den Lebensabschnitt zwischen Kindheit und Erwachsensein. Anfang und Ende der Jugend sind jedoch nicht eindeutig bestimmbar und Übergänge fließend: Viele Entwicklungsprozesse und -aufgaben sind mit der Volljährigkeit noch nicht abgeschlossen und reichen bis ins junge Erwachsenenalter hinein. Jugend ist also zunehmend entgrenzt. Zugleich steht jungen Menschen meist kein verlängerter Schonraum zur Verfügung. Sie müssen neben der körperlichen und psychosozialen Entwicklung eine intensivere und verdichtete Bildungsphase, den Wandel von Arbeitsverhältnissen, mögliche Arbeitslosigkeit im Jugendalter oder auch Mobilitätsanforderungen bewältigen und teils weitere Herausforderungen wie eigene Migrationsprozesse meistern. Jugend und das junge Erwachsenenalter zeichnen sich aktuell durch eine Erweiterung von Möglichkeitsräumen bei gleichzeitiger Zunahme von Zeitknappheit, sozialen und ökonomischen Risiken, Krisen und Unsicherheiten aus. Eine zentrale Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, junge Menschen bei den vielfältigen Herausforderungen des Jugend- und jungen Erwachsenenalters zu unterstützen.
Die Lebensphase der Jugend und des jungen Erwachsenenalters zeichnet sich durch drei zentrale Entwicklungsprozesse aus: Erstens haben junge Menschen in dieser Lebensphase den gesellschaftlichen Auftrag, eine allgemeinbildende, soziale und berufliche Handlungsfähigkeit (Qualifizierung) zu erlangen. Außerdem sollen sie auf soziokultureller, ökonomischer und politischer Ebene lernen Verantwortung für sich selbst zu übernehmen (Verselbstständigung). Drittens ist es für sie bedeutsam, eine Balance zwischen ihrer persönlichen Freiheit und ihrer sozialen und gesellschaftlichen Zugehörigkeit zu finden (Selbstpositionierung). Dieser Weg verläuft meist nicht linear, sondern ist durch ein Sich-Ausprobieren, Umwege, überraschende Entwicklungen und Neuanfänge geprägt. Jugendliche und junge Erwachsene benötigen hierfür ausreichend Freiräume. Diese sind von den Institutionen, Akteur*innen und Bezugspersonen, die die jungen Menschen umgeben, zu ermöglichen.
Im Recht sind verschiedene Altersgrenzen und Unterteilungen von Lebensläufen in Abschnitte zu finden. Eine besondere Zäsur ist in vielen Rechtsbereichen die Volljährigkeit. Die Entwicklung junger Menschen endet aber nicht mit dem 18. Geburtstag. Dies erkennt auch das Recht an und für einen befristeten Zeitraum wird weiterhin Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen gewährt. Die Verlängerung von Unterstützungsmöglichkeiten ist auch verstärkt vonnöten, da sich viele Übergangsschritte des Erwachsenwerdens in den Biografien junger Menschen weit in das dritte Lebensjahrzehnt verschoben haben: Berufsausbildungen und Studiengänge werden später abgeschlossen, viele wohnen bis zum 25. Lebensjahr bei den Eltern oder anderen Bezugspersonen und sind erst spät finanziell unabhängig. Diese Verschiebungen sind sozial- und bildungspolitisch mitzudenken und in der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe zu berücksichtigen. Es braucht Ideen für eine gelingende Übergangsgestaltung, z.B. verstärkt prozess- und bedarfsorientierte Perspektivklärungen und Konzepte zum Umgang mit Übergängen oder auch Nachbetreuungsangebote, etwa gezielte Unterstützung von Careleaver*innen oder Hilfen, um jungen Menschen in prekären Lebenslagen einen gelingenden Berufseinstieg zu ermöglichen.
Ein bedeutender Übergang für junge Menschen ist der Übergang ins Erwachsenenalter. Dieser Übergang ist jedoch gar nicht so klar zu definieren, er ist vielmehr prozesshaft und offen. Beim Erwachsenwerden spielen viele kleine und große Übergänge eine Rolle. Es zählen Schritte wie der Abschluss der Berufsausbildung und des Studiums, der Auszug aus dem Elternhaus, eine eigenständige Haushaltsführung und ökonomische Selbstständigkeit und vielleicht auch die eigene Familiengründung dazu. Für all diese Übergänge sind neue Zeitlichkeiten auszumachen: Sie erfolgen biographisch zunehmend später. Dadurch entstehen komplexe Übergangskonstellationen, die für Jugendliche und junge Erwachsene mitunter herausfordernd sind, sowohl Chancen als auch Risiken in sich bergen und soziale Ungleichheiten verstärken oder sogar hervorbringen können.
Freiräume für die eigene Entwicklung und Möglichkeiten der Qualifizierung und des Selbstständigwerdens stehen nicht allen jungen Menschen gleichermaßen zur Verfügung. Je nach sozialer Zugehörigkeit können die Herausforderungen beim Erwachsenwerden stark variieren. In Deutschland hängen bspw. Bildungserfolg und soziale Positionierung in besonderem Maße zusammen. Noch immer entscheiden die familiäre und regionale Herkunft, der soziale Status, die ethnische und nationale Zugehörigkeit, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, aber auch die körperliche und psychische Verfasstheit über die Verteilung von Entwicklungs- und Teilhabechancen und die Ermöglichung von Jugend. Je nach Zugehörigkeit gibt es größere oder auch geringere Chancen auf Bildung und soziale Mobilität. Geringere Chancen auf Bildungserfolg, Entfaltung und Teilhabe sind insbesondere dann vorhanden, wenn sich mehrere Deprivilegierungen überschneiden und Diskriminierungserfahrungen sowie vielfältige Ausschlüsse die Folge sind.
Wohnen ist ein Grundrecht! Wohnen heißt dabei mehr als nur ein Dach über dem Kopf zu haben. Im UN-Sozialpakt werden sieben Kriterien genannt, die angemessenes Wohnen ausmachen: die rechtliche Absicherung des Raums durch einen Vertrag, die Verfügbarkeit von Trinkwasser und Energie, Bezahlbarkeit, diskriminierungsfreier Zugang zu Wohnraum, Bewohnbarkeit der Räume, kulturelle Angemessenheit und ein geeigneter Standort. Für junge Volljährige ist es oftmals schwierig angemessenen Wohnraum zu finden. Öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind gefordert neue Wege zu gehen, um ihrer sozialpolitischen Verantwortung gerecht zu werden: das Recht der jungen Menschen auf Wohnen zu verwirklichen und ihnen den Übergang in ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
Im Rahmen der marktwirtschaftlich organisierten Wohnungsversorgung in Deutschland wird Wohnraum als Immobilie verstanden. Immobilien werden als Investition oder Anlageobjekt angesehen und Wertsteigerungen erwartet. Wohnen ist dann Mittel zum Zweck, um investiertes Geld zu vermehren. Von den meisten Eigentümer*innen werden Möglichkeiten wie Mieterhöhungen bei Neuvermietung genutzt, um diesen Zweck zu verwirklichen. Da eine umfassende und effektive politische Regulierung bislang ausbleibt, fehlen deutschlandweit günstige Wohnungen und Sozialwohnungen – insbesondere in den Ballungszentren. Dabei sind städtische Kontexte für viele junge Menschen besonders geeignete Wohnorte aufgrund der Nähe zu Ausbildungsplätzen oder Hochschulen. Auch weitere soziale Infrastrukturen, die für junge Menschen wichtig sind, sind meist in städtischen Kontexten zu finden. Durch die Angebotsknappheit sind Mieter*innen in einer Konkurrenzsituation. Menschen mit höheren Einkommen und weiteren Privilegien werden in der Regel von Vermietenden bevorzugt. Junge Menschen in prekären Lebenslagen wiederum haben meist mangelnde Ressourcen sozialer, aber auch finanzieller Art: Careleaver*innen können bspw. oftmals nicht auf finanzielle Rücklagen für Mietkautionen zurückgreifen oder eine Bürgschaft bekommen. Vermieter*innen begegnen ihnen teils mit Vorurteilen. Careleaver*innen werden somit häufig bei der Wohnungssuche diskriminiert und haben ungleiche Chancen auf dem sowieso schon angespannten Wohnungsmarkt.
Wohnformen junger Erwachsener sind vielfältig. Einige wohnen allein in einer eigenen Wohnung (Singlewohnen), andere in Wohngemeinschaften mit Menschen ähnlichen Alters oder in Wohnprojekten mit mehreren Generationen. Bezogen auf junge Menschen, die sich in einem Wohnungsnotstand befinden, werden in der Jugendsozialarbeit aktuell Wohnkonzepte wie Housing first erprobt. Housing first ist ein US-amerikanischer sozialpolitischer Ansatz. Die Grundidee ist, Wohnungslosigkeit unmittelbar zu beenden und direkten Zugang zu Wohnraum zu verschaffen. Menschen erhalten bei Housing first einen eigenen Mietvertrag, ohne Vorbedingungen erfüllen zu müssen. Außerdem werden begleitend und zeitlich flexibel individuell passende soziale Hilfen angeboten – aber nur, wenn die Mieter*innen dies wünschen. Weitere, kontinuierlich begleitete Wohnformen sind das ambulant betreute Wohnen und das Wohnen in betreuten Wohngemeinschaften, bei denen Fachkräfte die jungen Menschen im Alltag unterstützen. Diese „BeWos“ können auch themenbezogen ausgerichtet sein, so gibt es unter anderem gender- und kulturspezifische Angebote.
Careleaver*innen müssen im Vergleich zu anderen Gleichaltrigen oftmals früh auf eigenen Beinen stehen und verfügen gleichzeitig über geringere materielle und soziale Ressourcen. Dies erschwert den Zugang zum Wohnungsmarkt. Pädagogische Angebote wie „Wohnführerscheine“ sollen hier gegensteuern, jungen Menschen Zugänge zum Wohnungsmarkt erleichtern und ihnen Hinweise geben, wie ein langfristiges, gutes Mietverhältnis gestaltet werden kann. Deutlich wird aber mit Blick auf Wohnungsnotlagen von Careleaver*innen, dass pädagogische Begleitprogramme nicht genügen, solange die Zugangschancen zu Wohnraum ungleich verteilt sind. Öffentliche und freie Träger tragen hier eine Verantwortung, Wohnungsnotstand im jungen Erwachsenenalter zu begegnen. Viele öffentliche Träger haben selbst Zugang zu Wohnraum, die meisten Kommunen sind an Wohnungsgenossenschaften beteiligt und/oder verfügen über Immobilien. Auch viele freie und konfessionelle Träger haben selbst Immobilien oder Kontakte zu Eigentümer*innen. Es gilt, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, zu erhalten und privilegierte Zugänge für junge Menschen aus den Hilfen zur Erziehung zum Wohnungsmarkt zu ermöglichen.
Wohnkrisen entstehen häufig im Zusammenhang mit biografischen Umbruchsituationen, etwa bei Trennungen, bei einem Verlust der Lehrstelle, des Studien- oder Arbeitsplatzes oder auch bei Wohnortswechseln. In der Folge können verschiedene Formen von Wohnungslosigkeit entstehen: Neben der offenkundigen Wohnungslosigkeit von jungen Menschen, die auf der Straße leben, gibt es auch sogenannte „verdeckte“ Formen von Wohnungslosigkeit wie das Übernachten in Notunterkünften und in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder auch das Schlafen bei Bekannten oder Freund*innen („Sofa Hopping“). Kommunale Notunterkünfte und andere Institutionen der Wohnungslosenhilfe werden von jungen Erwachsenen in der Regel so lange wie möglich vermieden, da sie von ihnen meist als unpassend erlebt werden. Der soziale Nahraum wiederum wird als Möglichkeit gesehen, ein Leben auf der Straße zu umgehen. Oftmals handelt es sich auch um Pendelbewegungen: die jungen Menschen wechseln zwischen den verschiedenen Formen von Wohnungslosigkeit. Meist werden Wohnnotlagen junger Menschen eher beiläufig bekannt, etwa im Zuge von Gesprächen zur Berufsvorbereitung.
Bis zum Erreichen der Volljährigkeit ist die Jugendhilfe dafür zuständig, dass das Recht junger Menschen auf Wohnen verwirklicht wird. Mindestens bis zum 21. Lebensjahr haben junge Menschen Anspruch auf Hilfen nach dem SGB VIII. In Ausnahmen ist die Jugendhilfe auch für junge Erwachsene zwischen 21 und 26 Jahren zuständig (diese Verlängerung des Anspruchs greift bspw. oftmals bei queeren jungen Erwachsenen). Die Wohnungslosenhilfe wiederum greift in der Regel ab 21 Jahren, wird teils aber auch schon für Personen ab 18 Jahren gewährt. Außerdem besteht für das zuständige Jugendamt die Verpflichtung mit anderen öffentlichen Stellen (Sozialleistungs- und Rehabilitationsträger) zusammenzuarbeiten – dies gilt auch für den Übergang von jungen Volljährigen aus der Jugendhilfe in die Wohnungsnotfallhilfen, der aber nur im Notfall erfolgen soll.
Wohnraum ist eine zentrale Voraussetzung für soziale und gesellschaftliche Teilhabe. Er dient als Schutzraum, ermöglicht eine grundgesetzlich geschützte Privatsphäre und ist ein Ort, an dem junge Menschen sich individuell entfalten und Eigenständigkeit erproben können. Für Careleaver*innen, also junge Menschen, die in Pflegefamilien, Wohngruppen oder anderen betreuten Wohnformen aufgewachsen sind, gibt es größere Herausforderungen als für andere junge Menschen, ihr Recht auf Wohnen zu verwirklichen. Mit der Novellierung des SGB VIII durch das KJSG besteht ein gesetzlicher Auftrag für die öffentlichen und freien Jugendhilfeträger, besonderen Herausforderungen und Risiken in den Lebenslagen von Careleaver*innen, die zu Wohnungslosigkeit führen können, zu begegnen und Unterstützungsangebote für junge Volljährige zu schaffen.
Das deutsche Hilfesystem zeichnet sich durch eine „versäulte“ Struktur aus: Die komplexen Lebenslagen und vielfältigen Bedarfe junger Menschen werden im Hilfesystem verschiedenen Fachbereichen zugeordnet und die Zuständigkeiten fallen in unterschiedliche Sozialrechtskreise. Fachliche Zugänge und Kulturen von Institutionen und Akteur*innen differieren, was eine Zusammenarbeit erschweren kann. Hierdurch entstehen Parallelstrukturen, Lücken in der Versorgung und oftmals auch ein wechselseitiges Zuweisen von Verantwortlichkeiten. Um die Bedarfe junger Menschen angemessen zu adressieren, ihnen Verfahrenssicherheit zu geben und den Anspruch auf eine lückenlose Unterstützung zu verwirklichen, sind Kooperationen und Netzwerkbildungen rechtskreisübergreifend erforderlich. Institutionen müssen die Bereitschaft haben, offen zu sein für andere Herangehensweisen und neue Perspektiven. Eine solche koordinierte Zusammenarbeit ist auch integraler Bestandteil des gesetzlichen Auftrags. Einzelne Sozialgesetzbücher geben Kooperationen vor. Darüber hinaus sind seit dem Inkrafttreten des KJSG die Jugendämter verpflichtet, das koordinierte Zusammenwirken von Akteur*innen unterschiedlicher Rechtskreise sicherzustellen.
Die Kinder- und Jugendhilfe hat gemäß § 1 Abs. 1 SGB VIII den Auftrag, junge Menschen so zu unterstützen, dass sie sich in allen Lebensbereichen selbstbestimmt und eigenverantwortlich entwickeln können und gleichberechtigt an Gesellschaft teilhaben. Soziale Teilhabe junger Menschen sicherzustellen, bedeutet auch, dass Akteur*innen aus verschiedenen Rechtskreisen zusammenarbeiten müssen und eine „kommunale Verantwortungsgemeinschaft“ bilden. Handlungsleitend sollen dabei das Wohl junger Menschen und ihre Rechte sein.
Um die soziale Teilhabe junger Menschen zu verwirklichen, sind viele verschiedene Rechtskreise verantwortlich. Das kommunale Jugendamt trägt zunächst die Hauptverantwortung. In der Jugend und beim Übergang ins Erwachsenenleben können je nach individueller Bedarfslage verschiedene weitere Unterstützungsangebote aus Rechtskreisen wie dem SGB II, III, VIII, IX, XII oder dem BGB relevant werden: dazu zählen unter anderem die Jugend- und Schulsozialarbeit, die Eingliederungshilfen, die Hilfen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, die Gesetzliche Betreuung, die Berufsorientierung und Berufseinstiegbegleitung, das Jobcenter in den Bereichen Arbeitsmarkt und Integration oder auch Ämter für BAföG.
Rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit umfasst drei Ebenen: Auf einer individuellen Ebene werden Fragen zu einem anonymisierten Einzelfall oder einer typischen Fallkonstellation von Mitgliedern verschiedener Rechtskreise besprochen und weitere Schritte abgestimmt. Zweitens spielt die organisationale Ebene eine Rolle, auf der Konzepte und Verfahrensweisen innerhalb einer Institution oder Abteilung zur rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit entwickelt werden. Drittens ist die strukturelle Ebene von Bedeutung, auf der bspw. eine rechtskreisübergreifende Kooperationsvereinbarung zwischen unterschiedlichen Akteur*innen, etwa zwischen Sozialleistungsträgern und freien oder gemeinnützigen Trägern, getroffen wird. Ziel solcher Kooperationsvereinbarungen ist es, die Zusammenarbeit zu fördern und langfristig abzusichern.
Zu den Anforderungen an eine rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit gehört es, die verschiedenen relevanten Ebenen (individuell, organisational und strukturell) zu berücksichtigen und sie immer wieder neu aufeinander abzustimmen. Zweitens ist die Beteiligung junger Menschen über die verschiedenen Rechtskreise hinweg sicherzustellen und dabei eine alters- und entwicklungsentsprechende sowie individuell passende Beteiligungsform zu finden. Ein dritter wichtiger Aspekt ist die Einbettung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit in eine integrative Sozial- und Jugendhilfeplanung: vonnöten ist eine Kopplung mit infrastrukturellen Handlungsebenen, auf denen die angemessene Versorgung von jungen Menschen mit sozialen Unterstützungs- und Förderungsangeboten geplant und umgesetzt wird.
Wenn verschiedene Institutionen zusammenarbeiten und dabei Informationen austauschen, müssen datenschutzrechtliche Bestimmungen beachtet und Persönlichkeitsrechte gewahrt werden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedeutet, dass bei einer Weitergabe persönlicher Daten an andere Akteur*innen oder Institutionen zwingend die Zustimmung des jungen Menschen und/oder von Sorgeberechtigten benötigt wird. Wenn in einer rechtskreisübergreifenden Fallbesprechung bspw. personenbezogene Daten benannt werden, so ist hierfür eine Einwilligungserklärung des jungen Menschen erforderlich. In der Praxis handelt es sich jedoch meist um anonymisierte Fallbesprechungen, sodass eine Einwilligung nicht notwendig ist. Zwischen Behörden ist ein Datenaustausch problemlos möglich, wenn die Daten in einer Weise anonymisiert werden, dass kein Rückschluss auf die konkrete Person möglich ist.
Der Übergang von der Schule in den Beruf ist für Jugendliche und junge Erwachsene oftmals ein herausfordernder Prozess – insbesondere dann, wenn es kaum oder keine Unterstützung durch das Elternhaus oder andere Bezugspersonen gibt. Damit junge Menschen an diesem wichtigen biographischen Punkt angemessene Unterstützung erhalten, gibt es in vielen Regionen Jugendberufsagenturen. Dies sind keine neugeschaffenen Institutionen, sondern multiprofessionelle Kooperationsbündnisse, in denen die Agentur für Arbeit, das Jobcenter und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusammenarbeiten. Regional unterscheiden sich die Jugendberufsagenturen teils stark, da sich dem Bündnis häufig weitere Institutionen anschließen und die Unterstützungsangebote auf diese Weise an die ortsbezogenen Bedarfe von jungen Menschen angepasst werden.
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