„Um klar zu sehen – genügt oft ein Wechsel der Blickrichtung.“
(Antoine de Saint-Exupery)
Örtliche Zusammenarbeit: §18 SGB II
„(1) Die zuständigen Träger der Leistungen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen […]“
Jugendsozialarbeit: §13 SGB VIII
“(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.“
Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang § 36b Abs. 1 SGB VIII:
„(1) Zur Sicherstellung von Kontinuität und Bedarfsgerechtigkeit der Leistungsgewährung sind von den zuständigen öffentlichen Stellen, insbesondere von Sozialleistungsträgern oder Rehabilitationsträgern rechtzeitig im Rahmen des Hilfeplans Vereinbarungen zur Durchführung des Zuständigkeitsübergangs zu treffen. Im Rahmen der Beratungen zum Zuständigkeitsübergang prüfen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die andere öffentliche Stelle, insbesondere der andere Sozialleistungsträger oder Rehabilitationsträger gemeinsam, welche Leistung nach dem Zuständigkeitsübergang dem Bedarf des jungen Menschen entspricht.“
Bei Hilfen für junge Volljährige: verbindliche und rechtzeitige Übergangsplanung in Kooperation mit anderen Sozialleistungsträgern
§ 41 Abs. 3 SGB VIII: „Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.“
Zusammenarbeit durch den Öffentlichen Träger: § 81 SGB VIII Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen:
„(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit 1. den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten, Zwölften und Vierzehnten Buch […].“
Rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit kann sehr unterschiedlich ausgestaltet werden und hängt von den jeweiligen kommunalen Strukturen und Verfahren vor Ort ab. Darüber hinaus kann die Zusammenarbeit und Kooperation auf unterschiedlichen Ebenen ablaufen und geregelt sein. Hierbei können folgende Perspektiven unterschieden werden: gemeinsame Haltung, die Fallebene, Kooperation einzelner Institutionen, Ausgestaltung der kommunalen Verantwortungsgemeinschaft als Regelstruktur (vgl. u.a. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. 2017, S. 21ff.).
Die Zusammenarbeit kann durch schriftliche Vereinbarungen festgalten werden. Diese können Fachkräften eine gute Arbeitsgrundlage bieten und Verfahren vereinfachen. Eine Zusammenarbeit, Abstimmung und die Entwicklung eines Verständnisses füreinander und den unterschiedlichen Arbeitslogiken ist zentral. Die Zusammenarbeit sollte bestenfalls auch räumlich umgesetzt werden, beispielswiese wie beim Konzept der Jugendberufsagenturen. Diese „[…] setzen sich mindestens aus den drei Kooperationspartnern Agentur für Arbeit, Jobcenter und örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusammen […,] kümmern sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dauerhaft und strukturiert um junge Menschen oder mindestens eine gemeinsame Zielgruppe aus dem Personenkreis der jungen Menschen [und] haben die Art und den Umfang ihrer Kooperation verbindlich vereinbart“ (vgl. Servicestelle Jugendberufsagenturen 2025, o. S.).
Eine konkrete Form der Vernetzung, die einerseits das gegenseitige Verständnis stärkt sowie die konkrete Bearbeitung von (strukturellen) Herausforderungen ermöglicht, wird auf den nächsten Seiten vorgestellt: die Rechtskreisübergreifende Fallbesprechung (vgl. Feyer et al. 2020)
Auf Ebene des professionellen Handlungsvollzugs
Auf Ebene des Falls
Alle Mitwirkenden sind gefragt:
Was kann ich als Vertreter*in meiner Institution zum Hilfenetzwerk beitragen?
Wo sehe ich in meinem Handlungsfeld (und auch generell) Verantwortlichkeiten?
Zu Beginn sollte immer eine Vorstellungsrunde erfolgen, mit Name, Institution und Zusammenhang, in dem mit jungen Menschen gearbeitet wird, dies sollte ggf. bei Wortbeiträgen immer mal wiederholt werden
Fallgeber*in bringt Fall ein, zieht sich dann zunächst zurück, um eine Verteidigungshaltung und frühzeitige Begründungen zu vermeiden.
Teilnehmer*innen beraten sich konstruktiv (auch: unkonventionelle Würdigungen, Interpretationen/Lösungsideen).
Moderator*in achtet auf den Ablauf, die Zeit und vor allen Dingen auf einen wertschätzende(n) Umgang / Kommunikationsstil / Moderation mit dem Ziel die Ideen/Themen herauszufiltern, von denen die Gruppe denkt, dass sie am ehesten weiterhelfen; im Vorfeld klären: Wer kann das sein?
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Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (2017). Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Hilfe für junge Erwachsene in besonderen Problemlagen
Feyer, J.; Schube, M.; Thomas, S. (2020). Hildesheimer Übergangsmodell. Bausteine für flexible Übergänge aus stationären Erziehungshilfen ins Erwachsenenleben. DOI 10.18442/133.
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