Mit dem 2021 verabschiedeten Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) wurden einige zentrale Neuregelungen eingeführt wodurch u. a. die Hilfen für junge Volljährige verbindlicher geregelt wurden. Sie bilden eine Erweiterung der Rechte junger Menschen auf die Inanspruchnahme der Kinder- und Jugendhilfe im jungen Erwachsenenalter und präzisieren gleichzeitig die Aufgaben für öffentliche und freie Träger, eine verlässliche Hilfeinfrastruktur für den Leaving-Care-Prozess anzubieten. Mit dem neu eingeführten § 41a SGB VIII besteht nun die Aufgabe für die Erziehungshilfen, jungen Erwachsenen nach dem Ende einer Erziehungshilfe Nachbetreuung anzubieten und sich damit weiterhin verantwortlich zu zeigen, wenn junge Menschen Fragen und Unterstützungsbedarf nach dem Leaving Care haben.

In dieser Broschüre werden die rechtlichen Neuerungen, die mit der Einführung des § 41 a SGB VIII verbunden sind, dargestellt. Weiterhin werden Praxisbeispiele vorgestellt und Anforderungen an eine verlässliche Nachbetreuungsinfrastruktur benannt.

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Care Leaver*innen

Care Leaver*innen verfügen über Erfahrungen in stationären Erziehungshilfen (Jugendwohngruppen, Pflegefamilien oder andere betreute Wohnformen) und befinden sich im Übergang aus diesen Hilfeformen in ein eigenverantwortliches Leben oder leben bereits in eigenem Wohnraum. Care Leaver*innen können nachgehend eine ambulante Betreuung in Anspruch nehmen oder in anderen Hilfesettings (z. B. Jugendsozialarbeit oder Eingliederungshilfe weiter begleitet werden).
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