Stellungnahme zum vorliegenden Referatsentwurf des IKJHG

Der vorliegende Referatsentwurf des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zur inklusiven Öffnung der Kinder- und Jugendhilfe – IKJHG – führt
die Leistungen der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe zusammen. Dies ist eine längst überfällige Reform. Doch die Rechte von Care
Leaver*innen müssten im IKJHG durch weitere Schritte gestärkt werden, welche letztlich
den im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) 2021 eingeschlagenen Weg vervollständigen. 

Hierzu hat das Beratungsforum JUGEND STÄRKEN und die Fachstelle Leaving Care eine Stellungnahme veröffentlicht, welche folgende drei Punkte umfasst: 

1. Das IKJHG sollte die gesetzliche Grundlage für einen Rechtstatus Leaving Care schaffen.

 2. Der Bedarf von jungen Volljährigen nach § 41 SGB VIII kann in einer inklusiven Kinder- und
Jugendhilfe nicht nur im Hinblick auf deren „Persönlichkeitsentwicklung“ definiert, sondern
muss um die Kategorie „Teilhabebeeinträchtigungen“ ergänzt werden.

3. Der § 4a SGB VIII muss gestärkt werden, so dass Selbstorganisationen junger Menschen auf
kommunaler und Landesebene gefördert und beteiligt werden müssen.
 

(vgl. Stellungnahme zum vorliegenden Referatsentwurf des IKJHG

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Care Leaver*innen

Care Leaver*innen verfügen über Erfahrungen in stationären Erziehungshilfen (Jugendwohngruppen, Pflegefamilien oder andere betreute Wohnformen) und befinden sich im Übergang aus diesen Hilfeformen in ein eigenverantwortliches Leben oder leben bereits in eigenem Wohnraum. Care Leaver*innen können nachgehend eine ambulante Betreuung in Anspruch nehmen oder in anderen Hilfesettings (z. B. Jugendsozialarbeit oder Eingliederungshilfe weiter begleitet werden).
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